Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Ausbildungsverordnung Vollzugs- und Verwaltungsdienst 2.1

AVO VVD 2.1

§ 10 Fachwissenschaftliches Studium im zweiten, viertenund sechsten Studienabschnitt

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/10#abs-1 (1) Das fachwissenschaftliche Studium soll den Studierenden im Rahmen des Ausbildungsziels nach § 6 Absatz 1 durch anwendungsbezogene Lehre die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden vermitteln, die zur Erfüllung der Aufgaben der Laufbahn des Vollzugs- und Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlich sind, und zwar in

1. den Fächern

a) Betriebswirtschaftslehre,

b) Haushaltsrecht,

c) Kriminologie,

d) Personalverwaltung,

e) Psychologie,

f) Staats- und Verwaltungsrecht,

g) Straf- und Strafprozessrecht,

h) Vollzugsrecht,

i) Vollzugsverwaltung und

j) Zivilrecht sowie

2. den lehrfachübergreifenden Studienobjekten

a) Bildungsmaßnahmen für Gefangene,

b) Jugendliche Straffällige,

c) Nichtdeutsche beziehungsweise fremdethnische Gefangene,

d) Organisation,

e) Rechtsschutz,

f) Sicherheitsorganisation in Einrichtungen des Justizvollzuges,

g) Suchtmittelmissbrauch beziehungsweise -abhängigkeit,

h) Vollzugsöffnende Maßnahmen und offener Vollzug sowie

i) Vollzugsplanung.

Das fachwissenschaftliche Studium dient der Vermittlung des sozialen, wirtschaftlichen und rechtspolitischen Verständnisses der Studierenden. Berufsspezifische informationstechnische Fachanwendungen sollen integriert werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/10#abs-2 (2) Für die Lehrveranstaltungen sind in der Regel 1 830 Stunden vorzusehen. Davon entfallen auf das fachwissenschaftliche Studium I grundsätzlich 855 Stunden, auf das fachwissenschaftliche Studium II grundsätzlich 750 Stunden und auf das fachwissenschaftliche Studium III grundsätzlich 225 Stunden. Auf die Stundenzahlen sind Lehrveranstaltungspausen nicht anzurechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/10#abs-3 (3) Den Studierenden werden Wahllehrveranstaltungen angeboten, die die Pflichtlehrveranstaltungen ergänzen und die dort behandelten Themen vertiefen. Sie können fächerübergreifend ausgestaltet sein und auch solche Gebiete zum Gegenstand haben, die nicht von den Pflichtlehrveranstaltungen abgedeckt werden, soweit ihre Behandlung der Vorbereitung auf die spätere berufliche Tätigkeitsausübung dient. Auch können sie andere wissenschaftliche Themen betreffen, soweit die Auseinandersetzung damit dem Verständnis gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Zusammenhänge dient.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/10#abs-4 (4) Die Studierenden fertigen nach Maßgabe der Studienordnung unter Aufsicht schriftliche Arbeiten (Aufsichtsarbeiten) an. Diese können sich auch auf den Umgang mit den in der Berufspraxis anzuwendenden informationstechnischen Programmen beziehen. In diesem Fall sind den Studierenden die erforderlichen technischen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen. Die Studienordnung kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen, insbesondere in Form schriftlicher häuslicher Arbeiten oder der Erarbeitung oder Vertiefung bestimmter fachlicher Themen nebst mündlichem Vortrag (Referate). Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule kann festlegen, dass die Aufsichtsarbeiten beziehungsweise häuslichen Arbeiten auch elektronisch erbracht werden können oder müssen. Aufsichtsarbeiten sind zu begutachten, zu bewerten und in der Regel unter Hinweis auf Vorzüge und Mängel in Form und Inhalt zu besprechen. Die Studienordnung kann vorsehen, dass auch Leistungen nach Satz 4 zu begutachten, zu bewerten und zu besprechen sind. Sie kann ferner andere Studienleistungen als solche nach den Sätzen 1 bis 3 sowie deren Begutachtung und Besprechung vorsehen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/AVO%20VVD%202.1/10#abs-5 (5) Einzelheiten zur Organisation der Lehrveranstaltungen sowie den Inhalten des Studiums sind in der Studienordnung geregelt. Den Studierenden muss hinreichend Zeit zur Verarbeitung der Inhalte und zum Selbststudium verbleiben.

§ 9 § 11